Steuerliche Absetzbarkeit

Wie Sie Ihre Lehrgangsgebühren absetzen können

Steuerliche Absetzbarkeit

Wie Sie Ihre Lehrgangsgebühren absetzen können

Ist ein Fernstudium steuerlich absetzbar?

Die Ausbildungskosten für ein PhDr. bzw. PaedDr.-Fernstudium sind steuerlich absetzbar. Dadurch können Sie sich bis zu 50 Prozent der Fortbildungskosten über das Finanzamt zurückholen.

Der Staat beteiligt sich indirekt durch Steuerreduzierung an den Ausbildungskosten des PaedDr. oder PhDr Fernstudiums. Denn ein Teil der Ausgaben für das Fernstudium kann über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Um einen Steuerabzug geltend zu machen, muss das Studium eine enge Verknüpfung zum Beruf aufweisen.

Wenn das Fernstudium im laufenden Kalenderjahr gestartet wird, können die Fortbildungskosten bereits im 1. Quartal des Folgejahres über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Maßgeblich dabei ist das Datum, an dem die Überweisung der Lehrgangsgebühr getätigt wurde. Wenn Sie beispielsweise im Dezember das Fernstudium starten und die gesamten Fortbildungskosten gleich zum Studienbeginn zahlen, so können Sie die gesamten Gebühren steuerlich abschreiben. Im Rahmen des Steuerausgleichs vom Finanzamt werden anschließend bis zu 50 Prozent der Weiterbildungskosten rückerstattet.

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien ist eine steuerliche Absetzbarkeit u.a. auch bei folgenden Bildungseinrichtungen möglich: Fachhochschulen, Universitätslehrgänge, Pädagogische Akademien und postgraduale Studien. Um einen akademischen Lehrgang steuerlich geltend machen zu können, muss er eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

– Fortbildung im bestehenden Berufsfeld
Es wird bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, wobei die Weiterbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit verbessert.

– Ausbildung in einem verwandten Beruf
Eine Ausbildung dient der Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung erzielen. Eine steuerliche Absetzung ist möglich, wenn die Ausbildung eine verwandte Tätigkeit zum aktuell ausgeübten Beruf darstellt.

– Umschulung –
Die Maßnahmen einer Umschulung sind derart umfassend, dass ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit möglich ist. Dabei wird auf die Ausübung eines anderen Berufes abgezielt, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.

Im Vergleich zu Umschulungen müssen Aus- und Fortbildungskosten nicht „umfassend“ sein, wodurch auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Betriebsausgaben oder Werbekosten steuerlich abgesetzt werden können.

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit der Aus- oder Fortbildung zusammenhängen, zur Gänze absetzbar. Dabei werden insbesondere die folgenden Kosten beachtet:

  • Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag), Bewerbungsmaterial
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur, Büromaterial
  • Kosten für “Arbeitsmittel” (z.B. anteilige PC-Kosten, Kosten des Internets)
  • Fahrtkosten in Höhe des tatsächlich angefallenen Umfangs (z.B. Kilometergelder von € 0,42/km für den eigenen PKW)
  • Allenfalls Tagesgelder (€ 26,40 für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
  • Nächtigungskosten (inklusive Kosten des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe oder auch pauschal mit € 15,00 pro Nacht.

Grundsätzlich können Fortbildungskosten in Deutschland ähnlich wie in Österreich abgesetzt werden. Eine PaedDr. oder PhDr. Ausbildung gilt als Zweitausbildung und erfüllt die Voraussetzungen hierfür. Zusätzlich darf die Weiterbildung nicht aus rein privatem Interesse absolviert werden, sondern müssen mit einer laufenden oder künftigen Tätigkeit und den resultierenden Einnahmen in Zusammenhang stehen.

Die Kosten wirken üblicherweise in jenem Jahr steuermindernd, in dem sie gezahlt wurden. Wichtig zu beachten ist: Die Steuerersparnis kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Lohn- oder Einkommenssteuer bezahlt wird.

Das steuerfreie Basiseinkommen liegt bei Arbeitnehmern jährlich bei mindestens 12.600 Euro und beträgt bei Selbstständigen 11.000 Euro. Daher kann in den Jahren einer geringfügigen Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung keine Steuerersparnis geltend gemacht werden.

Optimalerweise werden daher die Lehrgangskosten in jenem Kalenderjahr bezahlt, in dem der höhere Grenzsteuersatz angewendet wird.

 

Einkommenssteuertarif und Grenzsteuersatz in Österreich (ab 2020):

Steuersatz

Unsere Lehrgangsberatung hilft Ihnen gerne weiter bei Ihren Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit:

Mag. Christina Tschikof
Lehrgangsberaterin

studienberatung@pobs.at
0043 1 361 98 84 0

Steuerliche Abschreibung der Ausbildungskosten

Zusätzlich zu den Lehrgangsgebühren können noch weitere Kosten anfallen, etwa der Ankauf von Fachliteratur. Ein Teil der Ausbildungskosten kann als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wie hoch diese Beteiligung durch den Staat ist, errechnet sich aus den eigenen Einkünften und dem damit verbundenen persönlichen Steuersatz. Die Steuerreduzierung kann bis zu 50 Prozent betragen, wodurch die finanzielle Belastung eines PaedDr. oder PhDr. Studiums erheblich gemindert werden kann.

Selbständige Erwerbstätige:

Die Aufwendungen für Weiterbildung können in der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Unselbständige Erwerbstätige:

Die Aufwendungen für Weiterbildung können über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten angeführt werden.

Steuerliche Abschreibung der Ausbildungskosten

Zusätzlich zu den Lehrgangsgebühren können noch weitere Kosten anfallen, etwa der Ankauf von Fachliteratur. Ein Teil der Ausbildungskosten kann als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wie hoch diese Beteiligung durch den Staat ist, errechnet sich aus den eigenen Einkünften und dem damit verbundenen persönlichen Steuersatz. Die Steuerreduzierung kann bis zu 50 Prozent betragen, wodurch die finanzielle Belastung eines PaedDr. oder PhDr Studiums erheblich gemindert werden kann.

Selbständige Erwerbstätige:

Die Aufwendungen für Weiterbildung können in der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Unselbständige Erwerbstätige:

Die Aufwendungen für Weiterbildung können über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten angeführt werden.

Förderungen für Studierende

Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene gibt es eine Fülle an Fördermöglichkeiten für die Lehrgangsgebühren eines Fernstudiums. Wir haben die wichtigsten Informationen zu den Förderungen je nach Ihrem Standort für Sie zusammengefasst.

Sie haben Fragen zur Absetzbarkeit Ihrer Lehrgangsgebühren?

Kontaktieren Sie unsere Lehrgangsberaterin:

Mag. Christina Tschikof
Lehrgangsberaterin

 

studienberatung@pobs.at

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